§2
Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Verbands dient unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Zweck
Zweck des Verbandes ist die Förderung von Bildung und Erziehung
sowie der Wissenschaft und Forschung im Bereich der historisch-politischen
Bildung. Er fördert insbesondere die wissenschaftliche und pädagogische
Aus- und Fortbildung der Geschichtslehrer, unter anderem dadurch,
daß er fachwissenschaftliche und fachdidaktische Veranstaltungen
und Forschungsvorhaben durchführt und unterstützt und entsprechende
Publikationen herausgibt. Er wirkt bei der Gestaltung von Lehrplänen
sowie bei der Herstellung von Lehr- und Lernmitteln beratend mit.
Er trägt zur Verständigung der Völker durch internationale
Kontakte bei, z. B. durch internationale Schulbuch- und Lehrplangespräche
und Fachtagungen.
§
4 Verbandsvermögen
(1) Der Verband bildet sein Vermögen und erhält die
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliederbeiträge
und Umlagen, durch Geld- und Sachspenden oder sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt
die Mitgliederversammlung.
(3) Bei Auflösung des Landesverbandes fällt sein
Vermögen an den Bundesverband, der es seinerseits ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der
in Geschichtsunterricht, Geschichtsforschung oder in anderen Formen
historisch-politischer Bildung tätig ist oder war.
(2) Eine fördernde Mitgliedschaft kann jede juristische
oder natürliche Person erwerben, die den Verbandszweck unterstützt.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den
Vorstand erworben; lehnt dieser den Antrag ab, entscheidet der Erweiterte
Vorstand endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod (bei juristischen
Personen durch Erlöschen) oder durch Ausschluß wegen verbandsschädigenden
Verhaltens. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand
erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Beitragsjahrs möglich. Über
den Ausschluß entscheidet der Erweiterte Vorstand. Wer durch Vorstandsbeschluß
ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig
beschließt.
§6
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und
der Erweiterte Vorstand. Jedes Organ des Verbandes kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Sie tritt mindestens alle drei Jahre, immer aber dann, wenn eine Mehrheit
des Erweiterten Vorstandes dies verlangt, zusammen. Der Vorsitzende
hat sie mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn ein Zehntel oder 100 der Verbandsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Angelegenheiten verlangen, deren Behandlung gewünscht
wird.
(2) Stimmberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder. Fördernde
Mitglieder können beratend teilnehmen.
(3) Der Vorstand macht unter Berücksichtigung der von den
Mitgliedern eingegangenen Anträge einen Vorschlag zur Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung. Anträge
auf vorgezogene Vorstandswahlen, zur Satzungsänderung oder auf
Auflösung des Verbands können nur behandelt werden, wenn sie
mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten,
für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, des Erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
und Beschluß über die Entlastung des Vorstandes
c) Beschlußfassung über Anträge und Anregungen
d) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung
des Bundesverbandes
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Wahlen
und Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes
Mitglied widerspricht.
(6) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens
2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dieser
leitet sie an die Mitgliederversammlung weiter. Antragsberechtigt ist
jedes Verbandsmitglied.
(7) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
leiten die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, wählt
die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Ergebnisse
der Versammlung nimmt der Schriftführer des Vorstandes eine Niederschrift
auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten
und zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter sollen aus unterschiedlichen
Landesteilen kommen. Vertreter des Verbandes nach außen und
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
erster Stellvertreter, beide mit der Befugnis, allein zu handeln,
von der aber der erste stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen
darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt. Beide
sind an Beschlüsse des Vorstands im Sinne von Satz 1 gebunden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
einzeln mit absoluter Mehrheit für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Mitgliederversammlung für die Neuwahl muß
spätestens vier Wochen nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der alte Vorstand die
Geschäfte weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode
aus, bestellt der Erweiterte Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand leitet den Verband nach den Bestimmungen
dieser Satzung und den Beschlüssen des Erweiterten Vorstands
und der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte und
verwaltet das Vermögen des Verbandes.
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden so oft
zusammen, wie es der Verbandszweck erfordert, jederzeit, wenn zwei
seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorsitzende lädt schriftlich,
nach Möglichkeit mit Angabe einer Tagesordnung, mit einer Frist
von einer Woche ein; in Fällen äußerster Dringlichkeit
kann auf die Frist verzichtet werden.
(6) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet
die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können durch den
Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Solche
Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des
Vorstands aufzunehmen.
(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen fertigt der Schriftführer,
bei Abwesenheit ein vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied,
eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Sie wird durch die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden verbindlich.
Sie ist dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis
zu geben. Der Vorstand kann Ergänzungen beschließen.
(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes. Er
erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber
Bericht. Zahlungen an den Verband nimmt er entgegen, Zahlungen für
den Verband leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden. Er ist nicht
besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
§
9 Der Erweiterte Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und höchstens
zehn weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Unter den weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstands sollen
die Landesteile Rheinland und Westfalen gleichmäßig vertreten
sein. Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands kann
der Vorstand einen Wahlvorschlag machen. Die Amtszeit des Erweiterten
Vorstands entspricht der des Vorstands; § 8 (2), letzter Satz,
gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Erweiterten Vorstands
während der Wahlperiode aus, kann die nächste Mitgliederversammlung
für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied mit vollem Stimmrecht
bestimmen.
(2) Der Erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden
mindestens einmal im Jahr oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die
Form und Frist der Einladung und die Abstimmungsmodalitäten gelten
die Bestimmungen von §8 entsprechend.
(3) Der Erweiterte Vorstand befindet über Verbandsangelegenheiten
zwischen zwei Mitgliederversammlungen.
§
10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, sofern diese bei der
schriftlichen Einladung vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt
worden sind. Im übrigen wird der Vorstand ermächtigt, solche
Änderungen der Satzung vorzunehmen, die von den Finanzbehörden
oder vom zuständigen Vereinsregister-Gericht aus formalen Gründen
gefordert werden. Solche Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
§
11 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit
der Mitgliederversammlung. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn
der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor
der Mitgliederversammlung zugegangen ist.
§
12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom
5.11.1992 in Kraft. Sie löst die Satzung in der am 25.2.1988 ins
Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (VR 1705) eingetragenen
Fassung ab.